BayObLG - Beschluss vom 13.05.2003
4Z Sch 35/02
Normen:
ZPO § 1060 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1132
OLGReport-BayObLG 2003, 331

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

BayObLG, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 4Z Sch 35/02

DRsp Nr. 2003/8993

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

»1. Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO ist, dass er von einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassen wurde. 2. Dies ist nur dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass sich die Parteien dem Spruch eines Schiedsgerichts (hier: durch Vereinssatzung eingerichtetes Schiedsgericht) unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte unterworfen haben.«

Normenkette:

ZPO § 1060 ;

Gründe:

I.

Das in der Beschlussformel genannte Schiedsgericht erließ am 19.7.2002 folgenden Schiedsspruch:

"Der gefasste Beschluss des Präsidiums des BLV e.V. am 6.April 2002 ist aufzuheben, dem Antragsteller sind seine Ämter als ÜLB und OfT wieder zu übertragen sowie die Beurlaubung als Leistungsrichter durch den LRO aufzuheben.

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist vom Präsidium des BLV mit sofortiger Wirkung zu vollziehen.

Diese Entscheidung ist im gleichen Umfang, in gleicher Art und Weise bekannt zu geben, wie die Amtsenthebung des Antragstellers erfolgte. Ebenso sind die informierten Stellen mit dem kompletten Urteil zu informieren. Der Schiedsspruch darf nur komplett - nicht auszugsweise - veröffentlicht und weitergegeben werden."

Unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs beantragte der Antragsteller: