OLG Thüringen - Beschluss vom 26.03.2002
6 W 114/02
Normen:
BGB § 259 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 373
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen HKO 121/97

Voraussetzung für die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 6 W 114/02

DRsp Nr. 2002/5981

Voraussetzung für die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen

»1. Gegen eine zum Erbringen einer unvertretbaren Handlung verurteilte Person kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn sie die geschuldete Handlung erbringen kann (Senatsbeschluss vom 16.01.2002, 6 W 757/01). 2. Diese Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn es wäre mit der Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, den Einsatz staatlicher Zwangsmittel um seiner selbst willen zuzulassen, mithin dort, wo von vornherein feststeht, dass mit dem Zwangsmittel ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar ist. 3. Das Vollstreckungsorgan hat in den Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu prüfen, ob die titulierte Verpflichtung erfüllt ist oder ob die geschuldete Handlung dem Schuldner nicht mehr möglich ist. (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).