LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2009
5 TaBVGa 52/09
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 2/09

Vorabentscheidung der Einigungsstelle bei unabweisbarem Sicherungsbedürfnisse; unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren nach Zustimmung zur Aussetzung des bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 52/09

DRsp Nr. 2010/1553

Vorabentscheidung der Einigungsstelle bei unabweisbarem Sicherungsbedürfnisse; unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren nach Zustimmung zur Aussetzung des bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens

1. Ein Verfügungsgrund ist auch dann nicht gegeben, wenn der Betriebsrat die Gefahr, dass sein Mitbestimmungsrecht leer zu laufen droht selbst herbeiführt und sie auf einfacherem Weg als durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden war. 2. Eine derartige Alternative kann eine vorläufige Regelung der Einigungsstelle für die Dauer eines bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens darstellen. 3. Im Zuständigkeitsbereich des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens ist die Einigungsstelle nicht nur berechtigt, sondern bei Vorliegen unabweisbarer Sicherungsbedürfnisse im Rahmen billigen Ermessens des § 76 Abs. 5 BetrVG auch bindend verpflichtet, auf Antrag vorläufigen materiellen Rechtsschutz durch Vorabentscheidung zu gewährleisten.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Februar 2009 - 5 BVGa 2/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940;

Gründe:

A