OLG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 6 W 458/00
DRsp Nr. 2001/1026
Vollziehungsfrist; Wirksamkeitsaufschub
»§ 929 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn der erneute Arrestpfändungsbeschluss inhaltlich mit dem ursprünglichen vollkommen identisch ist und nur deswegen beantragt wurde, weil das Vollstreckungsgericht die erste Arrestpfändung zu Unrecht aufgehoben hatte, ohne diese Aufhebung mit einer Anordnung nach § 572 Abs. 2ZPO zu verbinden.«
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