OLG Köln - Urteil vom 06.04.2001
6 U 35/01
Normen:
BGB § 242 ; ZPO §§ 936, 926 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 35
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 157/00

Vollziehung einstweiliger Verfügung

OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 6 U 35/01

DRsp Nr. 2001/15541

Vollziehung einstweiliger Verfügung

1. Der Senat hält daran fest, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Amts wegen nicht als Vollziehung i. S. von § 926 II ZPO ausreicht.2. Erklärt der Verfügungsschuldner in einem Schreiben, er werde dem titulierten Unterlassungsgebot zunächst Folge leisten, macht dies eine Vollziehung im Parteibetrieb nicht entbehrlich, wenn er gleichzeitig ankündigt, er werde gegen die (Urteils)Verfügung vorgehen und die hiergegen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO §§ 936, 926 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die in dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung mangels rechtzeitiger Vollziehung (§§ 936, 926 Abs. 2 ZPO) aufzuheben ist.