OLG Köln - Beschluß vom 16.06.2000
6 W 54/00
Normen:
ZPO §§ 91a, 176, 936, 929, 890;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 15

Vollziehung einstweiliger Verfügung

OLG Köln, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 6 W 54/00

DRsp Nr. 2001/666

Vollziehung einstweiliger Verfügung

1. Ist dem Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung auch die anwaltliche Schutzschrift für den Antragsgegner zugestellt worden, ist die einstweilige Verfügung nur wirksam vollzogen, wenn sie an diesen "Schutzschriftanwalt" des Antragsgegners zugestellt worden ist. 2. Eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung setzt ferner die Zustellung eines später erlassenen Ordnungsmittel-Beschlusses voraus; dies gilt selbst dann, wenn das erkennende Gericht einen derartigen ergänzenden Beschluss nicht hätte erlassen dürfen.

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 176, 936, 929, 890;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Spätgens a.D.

Fundstellen
OLGReport-Köln 2001, 15