OLG Hamburg - Urteil vom 29.06.2000
3 U 62/00
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 475
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 17/00

Vollziehung einer Urteilsverfügung durch Zustellung an den Antragsgegner

OLG Hamburg, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 3 U 62/00

DRsp Nr. 2004/8595

Vollziehung einer Urteilsverfügung durch Zustellung an den Antragsgegner

»Eine Urteilsverfügung ist nicht wirksam vollzogen worden, wenn sie innerhalb der Monatsfrist nicht den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin, sondern der Antragsgegnerin selbst zugestellt worden ist. Der Mangel wird nicht durch die rechtzeitige Zustellung von Amts wegen geheilt.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung, die das Landgericht durch das angefochtene Urteil erlassen hat, ist aufzuheben, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hat.

1) Die Urteilsverfügung vom 3. Februar 2000 ist nicht wirksam vollzogen worden.

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats muß eine Urteilsverfügung gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch Zustellung im Parteibetriebe vollzogen werden (WRP 1997, 53, 54). Das ist - innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist - nicht wirksam geschehen.