Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung, die das Landgericht durch das angefochtene Urteil erlassen hat, ist aufzuheben, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hat.
1) Die Urteilsverfügung vom 3. Februar 2000 ist nicht wirksam vollzogen worden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats muß eine Urteilsverfügung gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch Zustellung im Parteibetriebe vollzogen werden (WRP 1997, 53, 54). Das ist - innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist - nicht wirksam geschehen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|