OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004 - Aktenzeichen I-9 U 4/04
DRsp Nr. 2005/7212
Vollziehung einer Unterlassungsverfügung
» 1. Auch die Unterlassungsverfügung bedarf einer Vollziehung i.S.v. § 929 Abs. 2ZPO.2. Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der Vollziehungsfrist in der Berufungsinstanz nicht - auch nicht im Wege der Anschlussberufung - neu beantragt werden.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.