LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 33/03
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen I-20 U 172/03
DRsp Nr. 2005/7219
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung
»Eine einstweilige Verfügung ist dann nicht durch Parteizustellung wirksam vollzogen, wenn die Zustellungsurkunde bei Niederlegung nur den Vermerk enthält: "Schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben".«
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