OLG Hamburg - Urteil vom 22.03.2001
3 U 239/00
Normen:
MarkenG § 4 Nr. 2 § 14 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 291
wrp 2001, 720
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 70/00

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Aushändigung einer Kopie; Markenschutz einer Farbkombination; Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises bei der Vermietung von Fahrzeugen

OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 3 U 239/00

DRsp Nr. 2004/8646

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Aushändigung einer Kopie; Markenschutz einer Farbkombination; Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises bei der Vermietung von Fahrzeugen

»1. Wird dem Gläubiger keine Ausfertigung, sondern eine einfache Kopie einer Beschlussverfügung zugestellt, setzt dies die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht in Lauf. 2. Ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge vermietet, erwirbt keinen Markenschutz an einer Farbkombination, mit der es in der Werbung auftritt, wenn lediglich 47% des angesprochenen Verkehrskreises die Farbkombination einer Autovermietung zuordnen. 3. Angesichts der Tatsache, dass nahezu jeder Führerscheininhaber in die Lage kommen kann, einen Mietwagen zu benutzen, bestehen erhebliche Bedenken, den maßgeblichen Verkehrskreis durch die Fragen zu bestimmen, ob der Befragte innerhalb der letzten beiden Jahre ein Fahrzeug gemietet hat oder ob dies nach seiner Einschätzung in absehbarer Zeit in Betracht kommt.«

Normenkette:

MarkenG § 4 Nr. 2 § 14 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;

Tatbestand: