OLG München - Beschluss vom 31.05.2002
21 W 1548/02
Normen:
ZPO § 888 § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2003, 92
OLGReport-München 2002, 390
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4246/02

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Anforderungen an einen Vollstreckungsantrag gem. § 888 ZPO

OLG München, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 21 W 1548/02

DRsp Nr. 2005/14070

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Anforderungen an einen Vollstreckungsantrag gem. § 888 ZPO

»1. Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist - entgegen einer Auffassung des OLG Rostock - zusätzlich zur Parteizustellung nicht erforderlich, dass ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gestellt wird. 2. Ein Antrag gemäß § 888 ZPO ist auch dann wirksam gestellt, wenn er, unter Gebrauch des Ausdrucks "Bestrafungsantrag", fälschlich auf § 890 ZPO gestützt wird.«

Normenkette:

ZPO § 888 § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4246/02
Fundstellen
ZUM-RD 2003, 92
OLGReport-München 2002, 390