LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4246/02
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Anforderungen an einen Vollstreckungsantrag gem. § 888 ZPO
OLG München, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 21 W 1548/02
DRsp Nr. 2005/14070
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Anforderungen an einen Vollstreckungsantrag gem. § 888ZPO
»1. Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist - entgegen einer Auffassung des OLG Rostock - zusätzlich zur Parteizustellung nicht erforderlich, dass ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888ZPO gestellt wird.2. Ein Antrag gemäß § 888ZPO ist auch dann wirksam gestellt, wenn er, unter Gebrauch des Ausdrucks "Bestrafungsantrag", fälschlich auf § 890ZPO gestützt wird.«
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