Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 17 U 95/99
DRsp Nr. 2004/14766
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek
Wird eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek zwar innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2ZPO vollzogen, indem der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wird, nicht jedoch innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO an den Antragsgegner zugestellt, so verliert die Vollziehung der Verfügung ihre Wirkung und wird endgültig unstatthaft, wenn sie nicht nochmals innerhalb der Monatsfrist vollzogen wird. Dass der Zustellungsauftrag innerhalb der Wochenfrist beim Gerichtsvollzieher einging, ist dabei ohne Bedeutung, da der Erteilung des Zustellungsauaftrages keine Rückwirkung zukommt.
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