BGH - Beschluß vom 23.01.2001
XII ZR 300/99
Normen:
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 23.01.2001 - Aktenzeichen XII ZR 300/99

DRsp Nr. 2001/3301

Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. 2. Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Rechtsanwalt vorträgt, durch die Zwangsvollstreckung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verlieren, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt.

Normenkette:

ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 DM rückständigen Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Gerichtsvollzieher hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.