BGH - Beschluß vom 04.07.2007
VII ZB 15/07
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 992
FamRZ 2007, 1646
InVo 2007, 507
JuS 2007, 1068
JurBüro 2007, 547
MDR 2007, 1217
NJW 2007, 2703
Rpfleger 2007, 555
WM 2007, 1615
ZVI 2008, 18
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 274/06
AG Stolzenau, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 571/05

Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VII ZB 15/07

DRsp Nr. 2007/14596

Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

»Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 EUR.

Wegen dieser Forderung erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die ihm gegenüber der Agentur für Arbeit zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 680,08 EUR auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.