OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.02.2002
3 W 6/02
Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 S. 2 a.F. § 765 a § 850 c § 850 f Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 2093
JurBüro 2002, 384
JurBüro 2002, 384
MDR 2002, 720
MDR 2002, 720
NJW-RR 2002, 1664
NZM 2002, 925
OLGReport-Zweibrücken 2002, 312
Rpfleger 2002, 465
Rpfleger 2002, 465
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 5 T 53/01 ,
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen M 840/01

Vollstreckungsschutz; sittenwidrige Härte wegen der Kosten einer Heimunterbringung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 3 W 6/02

DRsp Nr. 2002/5994

Vollstreckungsschutz; sittenwidrige Härte wegen der Kosten einer Heimunterbringung

»Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht allein deswegen zu gewähren, weil die betagte Schuldnerin nach der Pfändung ihrer Rente und ihrer Hinterbliebenenbezüge infolge der Höhe der Kosten ihrer krankheitsbedingt notwendigen Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim Sozialhilfe beantragen muss.«

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 S. 2 a.F. § 765 a § 850 c § 850 f Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nach den hier noch anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 1. Januar 2002 (§ 26 Nr. 10 EGZPO) statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2, 569 ZPO a.F.). Der gemäß § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. April 2001 zum Nachteil der Schuldnerin abgeändert hat. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg.