BGH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen XI ZR 323/01
DRsp Nr. 2002/5004
Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgerichtgem. § 719 Abs. 2ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag gem. § 712ZPO gestellt hat.2. Daß der Vollstreckungsschuldner bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung abgeben muß, ist kein nicht zu ersetzender Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2ZPO.
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