Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. November 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Der Beklagte ist vom Berufungsgericht aufgrund eines von ihm bei Besichtigung einer dem Kläger gehörenden Wohnung, die er zu geschäftlichen Zwecken anzumieten beabsichtigte, verursachten Wasserschadens zum Schadensersatz (Zahlung und Freistellung) verurteilt worden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
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