BGH - Beschluss vom 04.03.2009
XII ZR 198/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 713;
Fundstellen:
NZM 2009, 543
VersR 2010, 536
ZMR 2009, 518
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 28/07
LG Coburg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 507/06

Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 198/08

DRsp Nr. 2009/5957

Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH - XII ZR 55/08 - 04.06.2008). 2. Nichtzulassung der Revision betreffend die Frage des Verschuldens wegen der Öffnung des Hauptwasserhahns durch einen Mietinteressenten im Rahmen der Besichtigung des Objekts.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. November 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 713;

Gründe:

I.

Der Beklagte ist vom Berufungsgericht aufgrund eines von ihm bei Besichtigung einer dem Kläger gehörenden Wohnung, die er zu geschäftlichen Zwecken anzumieten beabsichtigte, verursachten Wasserschadens zum Schadensersatz (Zahlung und Freistellung) verurteilt worden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.