BGH - Beschluß vom 30.07.1998
I ZR 120/98
Normen:
ZPO §§ 321, 712, 719 Abs. 2 ;

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren nach Nichtbescheidung eines Vollstreckungsschutzantrags durch das Berufungsgericht

BGH, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen I ZR 120/98

DRsp Nr. 1998/16952

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren nach Nichtbescheidung eines Vollstreckungsschutzantrags durch das Berufungsgericht

1. Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, ihn rechtfertigende Gründe aber trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit nicht vorgebracht worden sind, und der Antrag aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. 2. Hat das Oberlandesgericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Vollstreckungsschutzantrag nicht in den Urteilsgründen beschieden, kommt eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur in Betracht, wenn zuvor ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO gestellt wurde.

Normenkette:

ZPO §§ 321, 712, 719 Abs. 2 ;

Gründe: