I. Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2007 zur Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses verurteilt worden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 6. Mai 2008 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragen die Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Urteilen einstweilen einzustellen. Sie machen geltend, dass nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass die auf den 4. September 2008 anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
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