BGH - Beschluß vom 03.09.2008
VIII ZR 163/08
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 613
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 485/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 198/07

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 03.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 163/08

DRsp Nr. 2008/17456

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Der Schuldner kann sich im Revisionsverfahren nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Ist dies unterblieben, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2007 zur Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses verurteilt worden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 6. Mai 2008 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragen die Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Urteilen einstweilen einzustellen. Sie machen geltend, dass nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass die auf den 4. September 2008 anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.

II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.