Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).
Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dagegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu 6.000 EUR in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.
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