BGH, Beschluß vom 21.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 1/05
DRsp Nr. 2005/3988
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Der Schuldner kann sich im Revisionsverfahren nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm eine nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO gestellt hat.
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