I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung der ihnen gehörenden und vom Beklagten gemieteten Wohnung geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 29. April 2004 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2003 zur Räumung und Herausgabe verurteilt und dabei eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2004 gewährt; die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 11. Mai 2004 zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und, nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung dieser Beschwerde, den Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist begründet.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2004, beim Bundesgerichtshof am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf einstweilen einzustellen.
II. Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg.
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