BGH, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen XII ZR 16/04
DRsp Nr. 2004/7867
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, kommt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nur dann in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712ZPO gestellt hat. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung kann den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714, der dahin geht, dass das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht ersetzen.
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