BGH, Beschluß vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 290/03
DRsp Nr. 2004/2743
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner kann sich jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben.
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