BGH - Beschluß vom 09.02.2004
VIII ZR 289/03
Normen:
ZPO §§ 712 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 289/03

DRsp Nr. 2004/2742

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner kann sich jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben.

Normenkette:

ZPO §§ 712 719 Abs. 2 ;

Gründe: