BGH - Beschluß vom 10.04.2003
XII ZR 280/01
Normen:
ZPO §§ § 712, 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen XII ZR 280/01

DRsp Nr. 2003/7417

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Revisionsverfahren regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Schuldner bereits in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Normenkette:

ZPO §§ § 712, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 37.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie macht geltend, durch die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung drohe ihr die Zwangsversteigerung des von ihr und weiteren erkrankten Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks und damit ein nicht zu ersetzender Nachteil.

II. Der Einstellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.