BGH - Beschluss vom 04.09.2002
XI ZR 110/02
Normen:
ZPO §§ 712 719 Abs. 2 ;

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen XI ZR 110/02

DRsp Nr. 2002/13559

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag gem. § 712 ZPO gestellt haben.2. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist kein nicht zu ersetzender Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil, der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist.

Normenkette:

ZPO §§ 712 719 Abs. 2 ;