BGH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen XI ZR 110/02
DRsp Nr. 2002/13559
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag gem. § 712 ZPO gestellt haben.2. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist kein nicht zu ersetzender Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil, der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist.
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