I. Die Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Daraufhin haben die Beklagten rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.
Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Beklagten bis zur Entscheidung des Senats vom 8. Februar 2001 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse das Berufungsurteil nicht anfechten konnten.
II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|