BGH - Beschluß vom 27.08.1998
XII ZR 167/98
Normen:
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2,;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteresse 5
NJW-RR 1998, 1603
NZM 1998, 863

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen XII ZR 167/98

DRsp Nr. 1998/17121

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig zu verweigern, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war.

Normenkette:

ZPO §§ 712, 719 Abs. 2,;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt nach Kündigung des Mietvertrages Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen, die die Voreigentümerin des Grundstücks dem Beklagten zum Betrieb einer Zahnarztpraxis vermietet hatte. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts stattgegeben, weil der Beklagte sein Optionsrecht nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausgeübt habe. Es hat dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung vorläufig abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leiste. Die Klägerin hat den Beklagten unter dem 26. Juni 1998 zur Räumung aufgefordert.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.