I. Die Klägerin verlangt nach Kündigung des Mietvertrages Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen, die die Voreigentümerin des Grundstücks dem Beklagten zum Betrieb einer Zahnarztpraxis vermietet hatte. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts stattgegeben, weil der Beklagte sein Optionsrecht nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausgeübt habe. Es hat dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung vorläufig abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leiste. Die Klägerin hat den Beklagten unter dem 26. Juni 1998 zur Räumung aufgefordert.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
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