OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.2006
19 U 111/05
Normen:
ZPO § 767 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-20 O 102/04,

Vollstreckungsgegenklage wegen Aufrechnung gegen titulierte Forderung erst bei nachträglicher Aufrechnungslage statthaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 19 U 111/05

DRsp Nr. 2007/4284

Vollstreckungsgegenklage wegen Aufrechnung gegen titulierte Forderung erst bei nachträglicher Aufrechnungslage statthaft

»Die Vollstreckungsgegenklage kann wegen der Sperrwirkung des Abs. 2 dieser Vorschrift auf Aufrechnung nur gestützt werden, wenn die aufzurechnende Forderung erst nachträglich vom Schuldner erworben oder erst nachträglich fällig geworden ist.«

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2002 - Az.: 2/20 O 226/01 - für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 04.07.2002 an den Kläger herauszugeben.

Der Kläger wurde im Vorprozess (2/20 O 226/01) vor dem Landgericht Frankfurt am Main durch rechtskräftiges Urteil vom 04.07.2002 verurteilt, an den Beklagten 357.904,31 EUR zuzüglich 5,84 % Zinsen hieraus seit dem 30.05.2001 zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Schadensersatzforderungen nach dem Aktiengesetz sowie aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

- Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 03.05.2005 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. -