I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2002 - Az.: 2/20 O 226/01 - für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 04.07.2002 an den Kläger herauszugeben.
Der Kläger wurde im Vorprozess (2/20 O 226/01) vor dem Landgericht Frankfurt am Main durch rechtskräftiges Urteil vom 04.07.2002 verurteilt, an den Beklagten 357.904,31 EUR zuzüglich 5,84 % Zinsen hieraus seit dem 30.05.2001 zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Schadensersatzforderungen nach dem
- Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 03.05.2005 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. -
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