1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2009 -
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.4.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 860 Euro festgesetzt.
Gründe:
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