OLG Koblenz - Beschluss vom 17.04.2000
4 W 189/00
Normen:
ZPO § 756 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 106
OLGReport-Koblenz 2000, 520
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 689/99
AG Diez/Lahn - 5 M 1605/99,

Vollstreckungsfähigkeit einer Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gegenstandes

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 4 W 189/00

DRsp Nr. 2004/5013

Vollstreckungsfähigkeit einer Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gegenstandes

1. Eine Vollstreckung nach § 756 ZPO setzt voraus, dass die im Titel genannte Gegenleistung zumindest identifizierbar bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall, kann auch wegen der Hauptleistung nicht vollstreckt werden. Eine ausreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn die genannte Gegenleistung ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. 2. Wird Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe einer Software geschuldet, so ist zu berücksichtigen, dass diese nicht materiell herausgegeben werden kann. Es können lediglich Datenträger herausgegeben werden, auf denen ein Computerprogramm gespeichert ist oder es können Daten gelöscht werden, so dass sie nicht weiter genutzt werden können. Dies muß sich aus dem Titel ergeben.

Normenkette:

ZPO § 756 ;

Gründe: