1. Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das rechtskräftige Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 festzusetzen.
Durch dieses Urteil wurde die Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, die Klausel:
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr ... inkl. MwSt. 33,93 DM einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T.-Anschlusses"
sowie inhaltsgleiche Klauseln in den ihren Dienstverträgen über Mobilfunkleistung zugrunde liegenden allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf die vorbenannten Klausel bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge zu berufen.
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