SchlHOLG - Beschluss vom 06.03.2003
16 W 16/03
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 279
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 250/99

Vollstreckung von Unterlassungstiteln; Kern der Verletzungshandlung

SchlHOLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 16 W 16/03

DRsp Nr. 2003/15145

Vollstreckung von Unterlassungstiteln; Kern der Verletzungshandlung

»1. Der Gegenstand eines Unterlassungstitels wird durch den Kern der Verletzungshandlung bestimmt. 2. Der Tenor des Unterlassungstitels ist an Hand der maßgeblichen Entscheidungsgründe anzulegen. Maßgeblich sind die Entscheidungsgründe des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts. 3. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird ausschließlich durch den zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt, nicht durch die vom Kläger zur rechtlichen Begründung herangezogenen Anspruchsgrundlagen bestimmt.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das rechtskräftige Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 festzusetzen.

Durch dieses Urteil wurde die Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, die Klausel:

"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr ... inkl. MwSt. 33,93 DM einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T.-Anschlusses"

sowie inhaltsgleiche Klauseln in den ihren Dienstverträgen über Mobilfunkleistung zugrunde liegenden allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf die vorbenannten Klausel bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge zu berufen.