BGH - Beschluß vom 04.10.2005
VII ZB 9/05
Normen:
ZPO § 828 ; GG Art. 25 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 132
IPRax 2007, 128
InVo 2006, 158
MDR 2006, 414
NJW-RR 2006, 198
Rpfleger 2006, 135
SchiedsVZ 2006, 47
WM 2005, 2274
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 35/02
AG Köln, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 288 M 6249/02

Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

BGH, Beschluß vom 04.10.2005 - Aktenzeichen VII ZB 9/05

DRsp Nr. 2005/19346

Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

»Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.«

Normenkette:

ZPO § 828 ; GG Art. 25 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger gründete 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikanische Firma gemeinsam mit einer Behörde in St. Petersburg eine Aktiengesellschaft russischen Rechts, in deren Vermögen die russische Behörde u.a. Liegenschaften einbrachte. Gegenstand des Unternehmens waren insbesondere die Entwicklung und Beschaffung von Polizeiausrüstungen, Transport- und Schutzdiensten für ausländische und sowjetische Bürger sowie der Im- und Export verschiedener Güter. Durch eine Direktive vom 4. Dezember 1994 ordnete der Präsident der Russischen Föderation die Übertragung der Liegenschaften auf ein "Beschaffungsamt" an, das sodann mit der Behörde aus St. Petersburg eine entsprechende Vereinbarung traf. Im Januar 1996 wurden die Liegenschaften beschlagnahmt.