OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.2001
3 W 100/01
Normen:
ZPO § 704 § 888 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 772
OLGReport-Düsseldorf 2002, 15
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 70/01
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 237/00

Vollstreckung unvertretbarer Handlungen - Übersendung von Belegen für Betriebskostenabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 3 W 100/01

DRsp Nr. 2001/9303

Vollstreckung unvertretbarer Handlungen - Übersendung von Belegen für Betriebskostenabrechnung

»Wird der Schuldner verurteilt, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der für das Abrechnungsjahr erteilten Betriebskostenabrechnung für die näher bezeichnete Mietwohnung "die einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der Kopierkosten zu übersenden", so handelt es sich nicht um eine (unbestimmte) Zug-um-Zug Verurteilung. Der Titel ist vielmehr hinreichend bestimmt und gemäß § 888 ZPO vollstreckungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 704 § 888 ;

Gründe:

I.

Der Schuldner ist als ehemaliger Vermieter durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 29. August 2000 verurteilt worden, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechrechnung für die Wohnung ... Dachgeschoss rechts, ... in der Wohnanlage ... in Ratingen die einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der Kopierkosten zu übersenden.