Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist in der Vollstreckung aus dem Urteil vom 2. Juli 1992 (9 O 78/92 LG Aachen) nicht durch das dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 eingeräumte Ratenzahlungsrecht beschränkt. Denn die Ratenvereinbarung ist durch Kündigung bereits im Herbst 1993 aufgehoben worden.
Mit Recht hat allerdings das Landgericht dem Schreiben der Anwälte des Beklagten vom 24. August 1994 an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Düren keine an den Kläger gerichtete Kündigung der im Herbst 1992 vereinbarten Ratenstundung entnommen. Dieses Schreiben enthält in der Tat keine Kündigungserklärung. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, daß der Beklagte sich an sein früheres Entgegenkommen gegenüber dem Kläger nicht länger gebunden fühle. Es zielt nicht etwa darauf ab, die Hinfälligkeit der Ratenabre
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