Der Gläubiger betreibt aus einem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19.2.1993 - 26 K 71/1992 -, für den ihm am 8.4.1993 eine vollstreckbare Ausfertigung gegen alle Schuldner erteilt worden ist, die Räumungsvollstreckung. Der Beschluss ist den Schuldnern am 22.4.1993 (Bl. 105 ff. d.A.) zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26.4.1993 (Bl. 6 d.A.) teilte der Gerichtsvollzieher den Schuldnern mit, dass er Termin für die Zwangsräumung auf den 26.5.1993 festgesetzt habe.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtsvollziehers legten die Schuldner am 6.5.1993 eine auf § 766 ZPO beschränkte Erinnerung ein, mit der sie begehrten, die Räumungsvollstreckung für unzulässig zu erklären und im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Sie rügten insbesondere, dass für die vorgesehene Räumung eine, (besondere) richterliche Ermächtigung fehle.
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