Vollstreckung eines Unterlassungstitels; Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 26 W 1/04
DRsp Nr. 2005/3865
Vollstreckung eines Unterlassungstitels; Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung
Ist dem Schuldner untersagt worden, einen Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zu vollziehen, so handelt er dem titulierten Unterlassungsgebot nicht zuwider, wenn er eine aus dem Unterlassungsgebot folgende Handlung (hier: Eintragung eines anderen Abwicklers in das Handelsregister) nicht vornimmt.
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