Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 25.10.2011 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Genehmigung der vorgelegten Änderung der Teilungserklärung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegner müssen diesem Entwurf nicht zustimmen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird umfassend Bezug genommen (§ 540 ZPO).
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