OLG Koblenz - Beschluss vom 30.01.2012
5 W 760/11
Normen:
ZPO § 793; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 53/00

Vollstreckung eines Titels auf Zustimmung zur Herstellung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 5 W 760/11

DRsp Nr. 2012/9575

Vollstreckung eines Titels auf Zustimmung zur Herstellung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes in einer Wohnungseigentumsanlage

Hat ein Vollstreckungstitel gegen einen Wohnungseigentümer dessen Zustimmungsverpflichtung zum Inhalt, dass auf einer Grundstücksfläche ein Kinderspielplatz hergestellt und von der Wohnungseigentümergemeinschaft dauernd unterhalten wird, muss er einer Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen, die lediglich dahin lautet, dass die Fläche als gemeinschaftlicher Kinderspielplatz "dienen soll". Die bloße Absichtserklärung ist ein Aliud gegenüber einer Errichtungs- und Unterhaltungsverpflichtung der Gemeinschaft.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 25.10.2011 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 793; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Genehmigung der vorgelegten Änderung der Teilungserklärung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegner müssen diesem Entwurf nicht zustimmen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird umfassend Bezug genommen (§ 540 ZPO).