OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.03.2000
3 W 60/00
Normen:
ZPO § 883 § 884 § 887 § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 70
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen O 163/98

Vollstreckung eines Lieferanspruchs nebst Transport

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 60/00

DRsp Nr. 2000/9102

Vollstreckung eines Lieferanspruchs nebst Transport

»Ein Anspruch auf Lieferung beweglicher Sachen (hier: Paletten) ist nach §§ 883, 884 ZPO zu vollstrecken, je nachdem, ob es sich bei der geschuldeten Ware um "bestimmte bewegliche Sachen" oder "eine Menge bestimmter beweglicher Sachen" handelt bzw. "eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen" geschuldet ist.Wird außerdem der Transport der Ware geschuldet, liegt vollstreckungsrechtlich ein sogenannter Mischfall vor. Die Verhängung von Zwangsgeld kommt in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neben der Herausgabe geschuldete Leistung ohne Weiteres von einem Dritten erbracht werden kann (hier: Organisation des Transports).«

Normenkette:

ZPO § 883 § 884 § 887 § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 569, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass eine Vollstreckung durch die ausschließlich beantragte Verhängung von Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO nicht in Betracht kommt.

I.