Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 569, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass eine Vollstreckung durch die ausschließlich beantragte Verhängung von Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO nicht in Betracht kommt.
I.
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