Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat in der Sache Erfolg.
Das Teil-Versäumnis-Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.02.2001 - 1 O 428/00 - ist kein für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO geeigneter Vollstreckungstitel. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten titulierten Anspruch, der Grundlage für eine Zwangsvollstreckung bei vertretbarer Handlung sein kann.
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