OLG Köln - Beschluß vom 03.08.2001
3 W 43/01
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 20
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 109/01

Vollstreckung eines Befreiungsanspruchs

OLG Köln, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 43/01

DRsp Nr. 2001/15472

Vollstreckung eines Befreiungsanspruchs

1. Ist der Schuldner verurteilt, den Gläubiger von einer auf dessen Grundstück lastenden Grundschuld zu befreien, ohne dass der zur Ablösung des Grundpfandrechts notwendige Betrag genannt ist, kann die vom Schuldner vorzunehmende Handlung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO erzwungen werden. Ein solcher Titel ist zur Vornahme einer Handlung nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar.2. Gleiches gilt, wenn der Schuldner verurteilt ist, den Gläubiger auch von seiner persönlichen Haftung auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld zu befreien, wenn die Summe nicht genannt ist, in deren Höhe der Schuldner den Gläubiger durch Erfüllung freistellen soll.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat in der Sache Erfolg.

Das Teil-Versäumnis-Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.02.2001 - 1 O 428/00 - ist kein für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO geeigneter Vollstreckungstitel. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten titulierten Anspruch, der Grundlage für eine Zwangsvollstreckung bei vertretbarer Handlung sein kann.