BGH - Beschluß vom 21.10.2004
IX ZB 53/03
Normen:
EuGVÜ Art. 47 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 203
NJW-RR 2005, 295
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 06.02.2003

Vollstreckung eines ausländischen Titels

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX ZB 53/03

DRsp Nr. 2004/18543

Vollstreckung eines ausländischen Titels

Eine während Klauselerteilungsverfahrens im Hinblick auf Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ durchgeführte Zustellung kann sowohl nach dem Recht des Urteilsstaates als auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem die Vollstreckbarkeit des Titels beantragt wird.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 47 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Notariatsakts. Am 28. Juni 2000 verpflichtete sich der Antragsgegner vor dem österreichischen Notar Dr. Sch. in W., fünf Millionen österreichische Schilling an den Antragsteller und dessen Bruder zu bezahlen. Der Antragsgegner unterwarf sich im Notariatsakt wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Der Antragsteller hat am 7. Juni 2001 für sich und in Vertretung für seinen Bruder beantragt, den Notariatsakt für in Deutschland vollstreckbar zu erklären. Der Notariatsakt ist zuvor nicht zugestellt worden. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Klauselerteilung angeordnet. Dieser Beschluß ist dem Antragsgegner nebst beglaubigter Abschrift einer Ausfertigung des Schuldtitels am 7. August 2002 in Stuttgart zugestellt worden. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.