I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Notariatsakts. Am 28. Juni 2000 verpflichtete sich der Antragsgegner vor dem österreichischen Notar Dr. Sch. in W., fünf Millionen österreichische Schilling an den Antragsteller und dessen Bruder zu bezahlen. Der Antragsgegner unterwarf sich im Notariatsakt wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Der Antragsteller hat am 7. Juni 2001 für sich und in Vertretung für seinen Bruder beantragt, den Notariatsakt für in Deutschland vollstreckbar zu erklären. Der Notariatsakt ist zuvor nicht zugestellt worden. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Klauselerteilung angeordnet. Dieser Beschluß ist dem Antragsgegner nebst beglaubigter Abschrift einer Ausfertigung des Schuldtitels am 7. August 2002 in Stuttgart zugestellt worden. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
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