OLG Köln - Beschluss vom 18.08.2008
19 W 24/08
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 46/06

Vollstreckung einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 19 W 24/08

DRsp Nr. 2009/5728

Vollstreckung einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Regelfall ist die Provisionsabrechnung eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO, soweit sie von einem geeigneten Beauftragten des Gläubigers anhand der Bücher und Geschäftsunterlagen vorgenommen werden kann. 2. Der Gläubiger kann die Aushändigung vorzulegender Urkunden auf angemessene, für die Anfertigung von Kopien ausreichende Zeit verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann sich aus dem Umfang der vorzulegenden Unterlagen sowie aus dem mit der Vorlage verfolgten Zweck ergeben. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO, wenn die Vorlegung der Unterlagen Teil einer umfassenden, auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung lautenden Verpflichtung ist.

Tenor:

I. Das Verfahren wird gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.12.2007 - 30 O 46/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst: