VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.08.2012
10 S 1085/12
Normen:
VwGO § 106 S. 2; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2013, 40
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4331/11

Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung einer Behörde durch Eingehen auf einen vorgeschlagenen Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO; Entbehrlichkeit einer Vollstreckungsklausel

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 10 S 1085/12

DRsp Nr. 2012/18777

Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung einer Behörde durch Eingehen auf einen vorgeschlagenen Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO; Entbehrlichkeit einer Vollstreckungsklausel

1. Die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung, die eine Behörde in einem durch Beschluss nach § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagenen Prozessvergleich eingegangen ist, richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht entbehrlich.2. Die Androhung von Ordnungsgeld zur Vollstreckung der behördlichen Unterlassungsverpflichtung ist bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auszusprechen, ohne dass ein Pflichtverstoß bereits erfolgt sein oder konkret drohen muss.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 106 S. 2; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe