1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.7.2008 -
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Kammer vom 13.5.2008, durch den der Ordnungsmittelbeschluss vom 8.5.2007 aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
3.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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