OLG Köln - Beschluss vom 14.10.2008
6 W 104/08
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 432/06

Vollstreckung einer gegen die Rechtsvorgängerin gerichteten Unterlassungsverfügung

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 6 W 104/08

DRsp Nr. 2009/1678

Vollstreckung einer gegen die Rechtsvorgängerin gerichteten Unterlassungsverfügung

1. Soll die Vollstreckung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen einen anderen als den Titelschuldner gerichtet werden, so bedarf es einer Vollstreckungsklausel. 2. Aus § 890 ZPO darf nur derjenige in Anspruch genommen werden, der selbst gegen den Vollstreckungstitel verstoßen hat. Eine Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Titelschuldners kommt nicht in Betracht.

Tenor:

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.7.2008 - 33 O 432/06 SH I - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Kammer vom 13.5.2008, durch den der Ordnungsmittelbeschluss vom 8.5.2007 aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 890;

Gründe:

I