Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsantrages.
I.
Der Schuldner ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Vorlage der im Tenor dieses Beschlusses genannten Haftungsentlassungserklärungen verurteilt worden. Die Gläubigerin hat mit der Behauptung, die Verpflichtung sei nicht erfüllt worden, die Vollstreckung nach § 888, bzw. (hilfsweise) § 887 ZPO (einschließlich Kostenvorauszahlung) beantragt. Der Sollsaldo der Darlehen wurde per 01.01.1995 mit rund. 80000,-- DM angegeben. Der Schuldner hat vorgetragen, die Gläubigerin werde von den Banken nicht in Anspruch genommen. Er hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Zugewinnausgleichs berufen und die Zurückweisung des Antrags nach § 887 ZPO beantragt.
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