OLG München - Beschluß vom 18.08.1995
25 W 1581/95
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 94
OLGReport-München 1996, 94
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4181/94

Vollstreckung einer Freistellungsverpflichtung - Ersatzvornahme

OLG München, Beschluß vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 25 W 1581/95

DRsp Nr. 1998/14053

Vollstreckung einer Freistellungsverpflichtung - Ersatzvornahme

»1. Eine Freistellungsverpflichtung wird durch Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme vollstreckt.2. Das Recht des Schuldners, die Art der Befreiung zu wählen, steht einer Ersatzvornahme in Form der Tilgung der Hauptschuld nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsantrages.

I.

Der Schuldner ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Vorlage der im Tenor dieses Beschlusses genannten Haftungsentlassungserklärungen verurteilt worden. Die Gläubigerin hat mit der Behauptung, die Verpflichtung sei nicht erfüllt worden, die Vollstreckung nach § 888, bzw. (hilfsweise) § 887 ZPO (einschließlich Kostenvorauszahlung) beantragt. Der Sollsaldo der Darlehen wurde per 01.01.1995 mit rund. 80000,-- DM angegeben. Der Schuldner hat vorgetragen, die Gläubigerin werde von den Banken nicht in Anspruch genommen. Er hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Zugewinnausgleichs berufen und die Zurückweisung des Antrags nach § 887 ZPO beantragt.