OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2009
6 W 40/08
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 891;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 605/04

Vollstreckung einer einstweiligen Verbotsverfügung

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 6 W 40/08

DRsp Nr. 2009/3873

Vollstreckung einer einstweiligen Verbotsverfügung

1. Die Verurteilung zu Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung setzt keine Ankündigung der Zwangsvollstreckung voraus. 2. Im Verfahren der Verhängung von Ordnungsmitteln ist über die Rechtmäßigkeit des Unterlassungsgebots nicht mehr zu befinden. Das gilt auch für eine erst nachträglich geltend gemachte Europarechtswidrigkeit.

Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 605/04 SH I - vom 19.3.2008, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu 1) zu tragen; Der Schuldner zu 2) trägt 1/5 der Kosten gesamtschuldnerisch mit.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 891;

Gründe:

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Schuldner wegen schuldhaften Verstoßes gegen das in dem Urteil der Kammer vom 2.2.2006 - 31 O 605/04 - ausgesprochene und von dem Senat durch Urteil vom 14.9.2007 - 6 U 63/06 - bestätigte Verbot zu Ordnungsmitteln verurteilt.

A

Der Vollstreckungsantrag ist zulässig. Insbesondere bedurfte es der von den Schuldnern vermissten Ankündigung der Zwangsvollstreckung, deren Voraussetzungen im übrigen unbestritten vorliegen, nicht.