1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu 1) zu tragen; Der Schuldner zu 2) trägt 1/5 der Kosten gesamtschuldnerisch mit.
Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Schuldner wegen schuldhaften Verstoßes gegen das in dem Urteil der Kammer vom 2.2.2006 - 31 O 605/04 - ausgesprochene und von dem Senat durch Urteil vom 14.9.2007 - 6 U 63/06 - bestätigte Verbot zu Ordnungsmitteln verurteilt.
A
Der Vollstreckungsantrag ist zulässig. Insbesondere bedurfte es der von den Schuldnern vermissten Ankündigung der Zwangsvollstreckung, deren Voraussetzungen im übrigen unbestritten vorliegen, nicht.
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