Der Schuldner ist durch - inzwischen rechtskräftiges - Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 3. November 1989 verurteilt, die Behauptung zu widerrufen, die Gläubigerin habe mit dem Kraftfahrer ... der Firma ... ein ehewidriges Verhältnis unterhalten und mit ihm "im Bett gelegen". Der Gläubigerin ist eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, das Urteil dem Schuldner zugestellt worden. Dieser hat trotz entsprechender Aufforderung durch die Gläubigerin bisher keine Widerrufserklärung abgegeben.
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