OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.04.1990
3 W 50/90
Normen:
ZPO § 888 § 894 ;
Fundstellen:
OLGZ 1990, 358
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 21.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/89

Vollstreckung des Widerrufs einer unwahren, ehrverletzenden Behauptung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.1990 - Aktenzeichen 3 W 50/90

DRsp Nr. 2007/16808

Vollstreckung des Widerrufs einer unwahren, ehrverletzenden Behauptung

»Die Vollstreckung eines auf Widerruf einer unwahren, ehrverletzenden Behauptung lautenden Urteils richtet sich auch dann nach § 888 ZPO - und nicht nach § 894 ZPO -, wenn der Titel offen lässt, wem gegenüber und in welcher Form der Widerruf zu erklären ist.«

Normenkette:

ZPO § 888 § 894 ;

Gründe:

Der Schuldner ist durch - inzwischen rechtskräftiges - Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 3. November 1989 verurteilt, die Behauptung zu widerrufen, die Gläubigerin habe mit dem Kraftfahrer ... der Firma ... ein ehewidriges Verhältnis unterhalten und mit ihm "im Bett gelegen". Der Gläubigerin ist eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, das Urteil dem Schuldner zugestellt worden. Dieser hat trotz entsprechender Aufforderung durch die Gläubigerin bisher keine Widerrufserklärung abgegeben.