OLG Celle - Urteil vom 31.03.2004
9 U 217/03
Normen:
BGB § 401 Abs. 1 § 412 § 667 § 713 § 721 Abs. 2 ; ZPO § 170 Abs. 3 § 171 Abs. 3 § 803 Abs. 1 § 829 Abs. 3 § 835 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2004, 1187
InVo 2004, 507
OLGReport-Celle 2004, 502
Rpfleger 2004, 507
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 236/02

Vollstreckung des Gewinnanspruchs eines BGB-Gesellschafters; Anforderung an die Zustellung des Pfändungsbeschlusses

OLG Celle, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 9 U 217/03

DRsp Nr. 2005/13540

Vollstreckung des Gewinnanspruchs eines BGB -Gesellschafters; Anforderung an die Zustellung des Pfändungsbeschlusses

»1. Hat der Vollstreckungsgläubiger in den Gewinnanspruch aus § 721 Abs. 2 BGB vollstreckt, der dem Schuldner gegen eine Grundstücks-GbR zusteht, so erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss analog §§ 401 Abs. 1, 412 BGB (ohne Erfordernis einer Hilfspfändung) auch den Anspruch aus §§ 713, 667 BGB gegen einen Mitgesellschafter, der das Grundstück wegen eines vermeintlichen Beschlusses über eine allein ihm zustehende Gewinnausschüttung - für den Vollstreckungsgläubiger nicht erkennbar - im eigenen Namen vermietet, den Mietzins für sich eingezogen und den Ertrag an die Gesamthand abzuführen hat. 2. Als Konsequenz der rechtsfortbildenden Anerkennung der Rechtssubjektivität und Parteifähigkeit der GbR (BGH - II ZR 331/00 - 29.1.2001 -, BGHZ 146, 341) ist § 170 Abs. 3 ZPO auf die Passivvertretung einer GbR anzuwenden. Wird der Gewinnanspruch des Gesellschafters einer GbR mit Gesamtvertretungsbefugnis aller Gesellschafter gepfändet, erfüllt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an nur einen weiteren Gesellschafter das Wirksamkeitserfordernis des § 829 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

BGB § 401 Abs. 1 § 412 § 667 § 713 § 721 Abs. 2 ; ZPO § 170 Abs. 3 § 171 Abs. 3 § 803 Abs. 1 § 829 Abs. 3 § 835 Abs. 1 ;