OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2003
20 W 96/99
Normen:
GmbHG § 51a ; GmbHG § 51b ; ZPO § 883 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 3/8 O 46/98 - 27.1.1999,

Vollstreckung des Einsichtsrechts sowie des Auskunftsrechts nach Durchführung eines Informationserzwingungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 96/99

DRsp Nr. 2003/8185

Vollstreckung des Einsichtsrechts sowie des Auskunftsrechts nach Durchführung eines Informationserzwingungsverfahrens

»1. Wird einer Gesellschaft im Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG auferlegt, Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen, so richtet sich die Vollstreckung des Einsichtsrechts nach § 883 ZPO entsprechend, die des Auskunftsrechts nach § 888 ZPO (Anschluß OLG Ffm, NJW-RR 1992, 171 ff m.w.N.) 2. Die zu vollstreckende Entscheidung muss auf eine Verpflichtung zu bestimmten Auskünften bzw. auf Gewährung zu bestimmten Einsichtnahmen lauten. 3. Ein ungenauer und deshalb vollstreckungsunfähiger Auskunftstitel kann im Vollstreckungsverfahren nicht erweitert werden.«

Normenkette:

GmbHG § 51a ; GmbHG § 51b ; ZPO § 883 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Der Gläubiger ist Gesellschafter der Schuldnerin und der Schwiegervater des Geschäftsführers. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.03.1998 (Bl. 49 ff d. A.) u. a. einen auf § 51 a GmbHG beruhenden Einsichtsrechts- und Auskunftsanspruch des Gläubigers tituliert.