Vollstreckung des Einsichtsrechts sowie des Auskunftsrechts nach Durchführung eines Informationserzwingungsverfahrens
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 96/99
DRsp Nr. 2003/8185
Vollstreckung des Einsichtsrechts sowie des Auskunftsrechts nach Durchführung eines Informationserzwingungsverfahrens
»1. Wird einer Gesellschaft im Informationserzwingungsverfahren nach § 51 bGmbHG auferlegt, Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen, so richtet sich die Vollstreckung des Einsichtsrechts nach § 883ZPO entsprechend, die des Auskunftsrechts nach § 888ZPO (Anschluß OLG Ffm, NJW-RR 1992, 171 ff m.w.N.)2. Die zu vollstreckende Entscheidung muss auf eine Verpflichtung zu bestimmten Auskünften bzw. auf Gewährung zu bestimmten Einsichtnahmen lauten.3. Ein ungenauer und deshalb vollstreckungsunfähiger Auskunftstitel kann im Vollstreckungsverfahren nicht erweitert werden.«
Der Gläubiger ist Gesellschafter der Schuldnerin und der Schwiegervater des Geschäftsführers. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.03.1998 (Bl. 49 ff d. A.) u. a. einen auf § 51 aGmbHG beruhenden Einsichtsrechts- und Auskunftsanspruch des Gläubigers tituliert.
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